Diese Aussagen sind nicht glaubhaft. Es ist vielmehr auf seine tatnäheren Aussagen abzustellen, welche mit denjenigen von AU.________ übereinstimmen. Demnach ist erstellt, dass der Beschuldigte während zweier Nächte im AV.________ (B&B) übernachtete, konkret vom 24. bis am 26. Januar 2017. Im Übrigen ist der angeklagte Sachverhalt gestützt auf die glaubhaften Aussagen von AU.________ erwiesen (vgl. zum Ganzen auch pag. 1783, S. 39 erstinstanzliche Urteilsbegründung). 20.3 Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen Zechprellerei schuldig erklärt (Ziff. III.3.8. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs;