, Z. 28 ff.). Der Beschuldigte bestreitet auch nicht, den Wäscheservice in Anspruch genommen zu haben (pag. 1688 Z. 33 f.). Hingegen ist beweismässig zu klären, wie viele Nächte der Beschuldigte im AV.________ (B&B) verbrachte. Die Vorinstanz hat die von AU.________ am 28. Januar 2017 gegenüber der Polizei getätigten Aussagen sowie diejenigen des Beschuldigten – soweit vorliegend