Er habe das Gasthaus am 26. Januar 2017 unbemerkt und ohne zu bezahlen verlassen. Einen echten Zahlungswillen über den vollen Betrag habe er zu keinem Zeitpunkt gehabt (Deliktssumme/Schaden: CHF 480.00). 20.2 Sachverhalt und Beweiswürdigung Unbestritten ist, dass der Beschuldigte telefonisch ein Zimmer im AV.________ (B&B) für vier Nächte buchte, am 24. Januar 2017 abends eincheckte und die Unterkunft schliesslich unbemerkt und ohne die Rechnung zu bezahlen verliess (pag. 926 Z. 118 ff., Z. 123 f., pag. 941 Z. 386 ff., pag. 1688 Z. 25 ff., Z. 28 ff.).