Angesichts der Tatsache, dass sich der Beschuldigte mit einem offensichtlich ungültigen, handschriftlich abgeänderten Reisedokument für eine ausländische Person mit F-Ausweis anmeldete, gleichzeitig für sieben Tage ein Zimmer des Hotels bezog und darüber hinaus auch noch andere Leistungen des Hotels (Konsumationen, Waschservice und Transportservice) in Anspruch nahm, hat die Vorinstanz jedoch zu Recht ausgeführt, dass ihm seitens der Geschädigten entweder gar nicht erst ein Zimmer hätte vermietet werden dürfen oder zumindest eine An- oder Vorauszahlung hätte verlangt werden müssen. Eine Opfermitverantwortung ist zu be-