19. Ziff. I.1.8. der Anklageschrift 19.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Der Beschuldigte soll sich gemäss Ziff. I.1.8. der Anklageschrift vom 13. Juni 2017 (pag. 1564 f.) des Betrugs, evtl. der Zechprellerei schuldig gemacht haben, dadurch, dass er am 13. Januar 2017 ins CE.________ (Hotel) eingecheckt, eine Ausweiskopie hinterlegt, bis zum 20. Januar 2017 in einem Zimmer genächtigt, Getränke konsumiert sowie das Waschmaschinenangebot und einen Transportservice genutzt habe.