149 StGB subsumiert. Obwohl sich der Beschuldigte lediglich mit einer Krankenversicherungskarte und einem halben Ausländerausweis ohne Ablaufdatum anmeldete und das Zimmer gleich für acht Tage reservieren wollte, bestand man weder auf eine An- oder Vorauszahlung, noch forderte man den Beschuldigten zumindest auf, einen anderen, aussagekräftigeren Ausweis vorzulegen. Damit vernachlässigte das geschädigte P.________ (Hotel) jegliche Sorgfaltspflichten, eine Opfermitverantwortung ist zu bejahen. Damit entfällt das Tatbestandsmerkmal der Arglist (vgl. zum Ganzen pag. 1780, S. 36 Urteilsbegründung).