_, welche überdies durch die Kopien der vom Beschuldigten vorgelegten Ausweise untermauert werden, erachtet die Kammer den Anklagesachverhalt als erwiesen. 18.3 Rechtliche Würdigung Unter Anfechtung des erstinstanzlichen Schuldspruchs wegen Zechprellerei (Ziff. III.3.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1733) verlangt die Generalstaatsanwaltschaft im Berufungsverfahren eine Verurteilung wegen Betrugs (pag. 2036). Die Vorinstanz hat nach Auffassung der Kammer jedoch zu Recht den Betrugstatbestand verneint und den angeklagten Sachverhalt rechtlich unter Art. 149 StGB subsumiert.