37 ber der Polizei (vgl. pag. 634) beweiswürdigend herangezogen werden (vgl. dazu die Erwägungen unter I.7. Verwertbarkeit nicht parteiöffentlicher Befragungen hiervor). Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte geständig ist und gestützt auf die im Anzeigerapport vom 9. Februar 2017 wiedergegebenen, glaubhaften Angaben von CD.________, welche überdies durch die Kopien der vom Beschuldigten vorgelegten Ausweise untermauert werden, erachtet die Kammer den Anklagesachverhalt als erwiesen.