Sachverhalt und Beweiswürdigung Der Sachverhalt ist in Bezug auf das Check-In und die Übernachtungen unbestritten (pag. 928 Z. 185 ff., pag. 1688 Z. 12 f.). Sachliche Beweismittel liegen mit Ausnahme der Ausweiskopien (pag. 637 f.) keine vor. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen (pag. 1779, S. 35 erstinstanzliche Urteilsbegründung) dürfen jedoch nicht nur die Aussagen des Beschuldigten, sondern auch die informellen Angaben der Anzeigeerstatterin CD.________ gegenü-