Am 13. Januar 2017 habe er die Buchung bis zum 15. Januar 2017 verlängert und die Rechnung für den 14. Januar 2017 verlangt. Am 14. Januar 2017 habe er das Gasthaus unbemerkt und ohne zu bezahlen verlassen. Einen echten Zahlungswillen über den vollen Betrag habe er zu keinem Zeitpunkt gehabt (Deliktssumme/Schaden: CHF 650.00 [Anmerkung: CHF 600.00 ohne den Wert des mitgenommenen Schlüssels. Der entsprechende erstinstanzliche Freispruch von der Anschuldigung der Sachentziehung ist in Rechtskraft erwachsen; vgl. Ziff. II.3.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1731]). 18.2 Sachverhalt und Beweiswürdigung