2029 Z. 3 ff.). Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte spätabends anreiste, die Straf- und Zivilklägerin ihn erst am nächsten Morgen sah, ihn unmittelbar aufforderte sich auszuweisen und ihn fragte, wie er zu bezahlen gedenke und in der Folge so bald wie möglich versuchte, die Angaben des Beschuldigten betreffend Sozialdienst zu überprüfen, kam sie ihren Sorgfaltspflichten nach. Eine Opfermitverantwortung ist zu verneinen. Die übrigen Tatbestandsmerkmale geben zu keinen Bemerkungen Anlass, der Beschuldigte ist wegen Betrugs i.S.v. Art. 146 StGB schuldig zu erklären.