Dabei ging er in zeitlicher Hinsicht sehr geschickt vor; er sagte dies der Geschädigten zu einem Zeitpunkt, zudem sie es nicht überprüfen konnte, nämlich unmittelbar vor dem Wochenende. Weiter ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten, dass er der Straf- und Zivilklägerin ein schlechtes Gewissen machte, wenn sie seine Angaben hinterfragte (vgl. dazu die glaubhaften Angaben der Straf- und Zivilklägerin in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 2029 Z. 34 ff.).