36 Wiederum nutzte der Beschuldigte vorliegend aus, dass er spätabends anreisen konnte, ohne irgendwelche Formalitäten erledigen zu müssen. Als er dann am nächsten Tag aufgefordert wurde, sich auszuweisen, legte er der Straf- und Zivilklägerin ein bereits seit Jahren abgelaufenes Reisedokument für eine ausländische Person mit F-Ausweis vor und gab wahrheitswidrig an, der Sozialdienst werde seinen Aufenthalt bezahlen. Dabei ging er in zeitlicher Hinsicht sehr geschickt vor;