Zur Begründung führte Staatsanwältin AZ.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung aus, die Straf- und Zivilklägerin habe das Zumutbare unternommen, um die Angaben des Beschuldigten zu überprüfen. Es wäre für sie unvorstellbar gewesen, den Beschuldigten in einer solchen Situation auf die Strasse zu stellen. Er habe ihr ein schlechtes Gewissen gemacht und habe ausserdem glaubhaft, gepflegt und eloquent gewirkt. Auch sei es ihre Art, auf diese Weise zu vertrauen. Sie sei ein Typ Mensch, welchen man in einer solchen Herberge eben antreffe. Der Beschuldigte habe das gewusst und es gezielt ausgenutzt (pag. 2040).