Zusammenfassend hält die Kammer fest, dass auf die glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin im Rahmen der rechtlichen Prüfung der Arglist bzw. der Opfermitverantwortung abzustellen ist. 17.3 Rechtliche Würdigung Abweichend vom erstinstanzlichen Schuldspruch wegen Zechprellerei (Ziff. III.3.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1733) beantragt die Generalstaatsanwaltschaft im Berufungsverfahren einen Schuldspruch wegen Betrugs (vgl. pag. 2036). Zur Begründung führte Staatsanwältin AZ.