Er könne einem sehr gut ein schlechtes Gewissen machen, wenn man etwas hinterfrage. Sie erklärte ihr Verhalten abschliessend nachvollziehbar damit, dass sie nicht einfach jemanden auf die Strasse stellen könne, damit hätte sie ein Problem (pag. 2029 Z. 34 ff.). Diese Aussage passt zum persönlichen Eindruck, welchen die Straf- und Zivilklägerin der Kammer in der oberinstanzlichen Verhandlung vermittelte. Zusammenfassend hält die Kammer fest, dass auf die glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin im Rahmen der rechtlichen Prüfung der Arglist bzw. der Opfermitverantwortung abzustellen ist.