2029 Z. 29 ff.). Aufgrund dieser Schilderungen ist für die Kammer nachvollziehbar, dass die Straf- und Zivilklägerin dem Beschuldigten zum damaligen Zeitpunkt die Geschichte abnahm. Denn schliesslich war die Straf- und Zivilklägerin auch selbstkritisch, wenn sie zu Protokoll gab, sie könne nicht erklären, wieso sie den Beschuldigten nicht schon am Freitag rausgeworfen habe, sie habe sich das auch schon gefragt. Er habe einfach immer wieder vertröstet und auch angegeben, er habe mit seinem Betreuer Rücksprache genommen. Er könne einem sehr gut ein schlechtes Gewissen machen, wenn man etwas hinterfrage.