Der Beschuldigte habe sich mit einer Kopie eines Schweizerpasses ausgewiesen. Sie habe das Gefühl gehabt, dass es ein gutes Dokument gewesen sei, ihr sei nicht aufgefallen, dass es schon eine Zeit lang abgelaufen gewesen sei (pag. 2029 Z. 22 ff.). Der Beschuldigte habe ihr gesagt, sie müsse ihm glauben, er sei ja ein Christ, sie hätte ja seine Telefonnummer, das sei doch eine Sicherheit. Das sei es aber nicht gewesen, er sei ja auf dieser Nummer im Nachhinein auch gar nicht erreichbar gewesen (pag. 2029 Z. 29 ff.).