2029 Z. 1 ff.). Weiter verknüpfte sie ihre Aussagen mit ihren gefühlsmässigen Reaktionen, indem sie schilderte, sie sei erstaunt darüber gewesen, dass der Beschuldigte mehrere Wäschen gemacht habe. Nur die erste Wäsche habe der Beschuldigte gerade bezahlt (pag. 2029 Z. 3 ff.). Auf Frage gab die Straf- und Zivilklägerin sodann an, sie habe nur selten Vorauszahlungen. In 20 Jahren habe sie drei Mal ihr Geld nicht erhalten (pag. 2029 Z. 16 ff.). Der Beschuldigte habe sich mit einer Kopie eines Schweizerpasses ausgewiesen.