Dort habe sie sich dann auch gemeldet, die zuständige Person sei aber nicht anwesend gewesen. Einige Tage später habe sie zurückgerufen und gesagt, sie hätten vom Beschuldigten nie einen Ausweis erhalten und wüssten deshalb nicht, ob er in der Schweiz überhaupt noch eine Berechtigung habe, sie könnten deshalb sicher kein Geld geben. An der vom Beschuldigten angegebenen Adresse EJ.________ (Adresse) in CC.________ (Ortschaft) habe sie auch noch angefragt, dort sei er aber unbekannt gewesen (pag. 2028 Z. 15 ff.). Die Straf- und Zivilkläge-