Er habe ihr gesagt, der Sozialdienst CC.________ (Ortschaft) werde bezahlen und ihr versichert, sie würde ihr Geld ganz sicher erhalten. Wenn sie es bis Dienstag nicht haben sollte, werde er es von seinem Konto bezahlen. Sie habe gesagt, sie brauche eine Kostengutsprache des Sozialdienstes (vgl. pag. 2028 Z. 14 ff.). Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin spricht auch, dass diese den Handlungsablauf störende Komplikationen schilderte, wenn sie erzählte, es sei dann das Wochenende gekommen, weshalb sie den Betreuer des Beschuldigten von CC.________ (Ortschaft) nicht habe anrufen können.