Mit Blick auf die rechtliche Würdigung, konkret das Tatbestandsmerkmal der Arglist, sind sodann die Angaben der Straf- und Zivilklägerin einer Würdigung zu unterziehen. In der oberinstanzlichen Hauptverhandlung schilderte die Straf- und Zivilklägerin nachvollziehbar, inhaltlich logisch und damit glaubhaft, wie der Beschuldigte sich zunächst telefonisch meldete und ein Zimmer reservierte und dann am Abend anreiste und direkt ein Zimmer mit separatem Eingang bezog, sie ihn mithin am Anreiseabend nicht sah. Am nächsten Morgen habe sie ihn nach einem Ausweis gefragt und danach, wie er bezahlen wolle. Er habe ihr gesagt, der Sozialdienst CC.