2029 Z. 22 ff.). Dass sich der Beschuldigte mittels Kopie eines abgelaufenen Reisedokuments für eine ausländische Person mit F-Ausweis mit Ablaufdatum 21. August 2013 auswies, ist damit erwiesen. Mit Blick auf die rechtliche Würdigung, konkret das Tatbestandsmerkmal der Arglist, sind sodann die Angaben der Straf- und Zivilklägerin einer Würdigung zu unterziehen.