1687 Z. 26 ff.). Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt (vgl. pag. 1778, S. 34 erstinstanzliche Urteilsbegründung), ist denn auch nicht ersichtlich, wieso die Strafund Zivilklägerin über eine Kopie des Reisedokuments verfügen sollte, wenn nicht, weil sich der Beschuldigte damit ausgewiesen hatte. Die Straf- und Zivilkläger gab denn auch bereits gegenüber der Polizei an, der Beschuldigte habe sich mit einer Kopie eines «Schweizer Büchleins für Ausländer» ausgewiesen und gab diese zu den Akten (pag. 591 und pag. 595; bestätigt in der oberinstanzlichen Verhandlung, wobei die Straf- und Zivilklägerin nunmehr von einem Schweizerpass sprach, vgl. pag. 2029 Z. 22 ff.).