34 erstinstanzliche Urteilsbegründung) der Zeitpunkt der Abreise am 17. Januar 2016 erstellt. Ausserdem bestritt der Beschuldigte in der erstinstanzlichen Verhandlung zunächst, einen Ausweis abgegeben zu haben (pag. 1687 Z. 13 f., Z. 23 f.). Auf Vorhalt der Kopie eines Ausweises (pag. 595) und auf Frage, weshalb er einen abgelaufenen Ausweis gezeigt habe, bestritt der Beschuldigte nicht mehr explizit, sich mittels des Dokuments ausgewiesen zu haben und gab lediglich ausweichend an, er könne sich nicht an Details erinnern, sondern nur an die wichtigen Hauptfakten (pag. 1687 Z. 26 ff.).