In der oberinstanzlichen Hauptverhandlung wurde die Straf- und Zivilklägerin C.________ zudem erneut einvernommen (vgl. pag. 2028 ff.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte zwar zunächst aus, bereits am 16. Januar 2016 abgereist zu sein (pag. 1686 Z. 41 f.), gab aber später in derselben Einvernahme von sich aus zu Protokoll, am 17. Januar 2016 habe man ihm seitens des Sozialdienstes mitgeteilt, dass man nicht für die Unterkunft bezahlen werde, worauf er Frau C.________ einen Brief geschrieben habe und am Nachmittag weggegangen sei (pag. 1687 Z. 18 ff.).