verwiesen; er machte nichts neues geltend, sondern bestätigte, dass er der Straf- und Zivilklägerin gesagt habe, der Sozialdienst CC.________ (Ortschaft) werde für ihn die Rechnung übernehmen. Wie bereits ausgeführt, darf entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen (pag. 1777, S. 33) beweiswürdigend auch auf die bloss informelle polizeiliche Befragung der Straf- und Zivilklägerin abgestellt werden (vgl. dazu die Erwägungen unter I.7. Verwertbarkeit nicht parteiöffentlicher Befragungen hiervor). In der oberinstanzlichen Hauptverhandlung wurde die Straf- und Zivilklägerin C.________ zudem erneut einvernommen (vgl. pag.