1686 Z. 34 ff, Z. 40 ff.). Beweiswürdigend zu klären ist, wann genau der Beschuldigte abreiste und ob er sich anlässlich seiner Anreise mit einem abgelaufenen Reisedokument für eine ausländische Person mit F-Ausweis auswies oder nicht. Ausserdem ist zu prüfen, ob sachverhaltliche Hinweise dargetan sind, die auf eine Opfermitverantwortung seitens der Straf- und Zivilklägerin schliessen lassen. Für die Aussagen des Beschuldigten in der oberinstanzlichen Verhandlung zu diesem Anklagesachverhalt wird auf pag. 2026 Z. 11 ff. verwiesen;