(Ortschaft) eingecheckt habe, sich mit einem «Schweizer Büchlein für Ausländer» ausgewiesen und ein Zimmer bis zum 20. Januar 2016 gebucht habe. Er habe bis zum 17. Januar 2016 in einem Zimmer genächtigt, Getränke konsumiert, das Waschmaschinenangebot genutzt und das Gasthaus unbemerkt und ohne die Rechnung zu bezahlen verlassen. Einen echten Zahlungswillen über den vollen Betrag habe er zu keinem Zeitpunkt gehabt (Deliktssumme/Schaden: CHF 465.50; pag. 1564). 17.2 Sachverhalt und Beweiswürdigung Der Vorwurf wird durch den Beschuldigten grundsätzlich nicht bestritten (vgl. pag. 889 Z. 468 ff., pag. 1686 Z. 34 ff, Z. 40 ff.).