33 die Aufforderung zum Vorlegen eines Ausweise bzw. zur Leistung einer Vorauszahlung war, welche den Beschuldigten veranlasste, am gleichen Tag wieder abzureisen (vgl. pag. 1777, S. 33 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Die Arglist ist somit zu bejahen. Die übrigen Tatbestandselemente geben zu keinen Bemerkungen Anlass, Art. 146 StGB ist erfüllt.