Der Vorinstanz ist jedoch insofern beizupflichten, als dass es der Kulanz entsprach, dass das Hotel am Anreiseabend spät, konkret gegen 22.00 Uhr (vgl. pag. 579 Frage 2), nicht mehr darauf bestand, sämtliche Formalitäten zu erfüllen, sondern diese am nächsten Morgen nachholen wollte. Der Beschuldigte rechnete genau damit bzw. nutzte es gezielt aus. Am Folgetag kam das Hotel seinen Vorsichtspflichten nach, indem CA.________ den Beschuldigten gleich beim Morgenessen aufforderte, einen Ausweis zu beschaffen und eine Vorauszahlung zu leisten. In der Folge log der Beschuldigte CA.