Die Kammer hält zunächst fest, dass entgegen den Erwägungen der Vorinstanz (pag. 1776, S. 32 erstinstanzliche Urteilsbegründung) wohl nicht davon auszugehen ist, der Beschuldigte sei im X.________ (Hotel; GmbH) bereits ein bekannter Gast gewesen; bei den entsprechenden Angaben des Beschuldigten in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (vgl. pag. 1685 Z. 43 ff.) handelt es sich um eine Schutzbehauptung. Der Vorinstanz ist jedoch insofern beizupflichten, als dass es der Kulanz entsprach, dass das Hotel am Anreiseabend spät, konkret gegen 22.00 Uhr (vgl. pag.