579 Fragen 2 und 3) und die damit übereinstimmende Rechnung (pag. 577), erachtet die Kammer den angeklagten Sachverhalt als erstellt. 16.3 Rechtliche Würdigung Der Beschuldigte hat betreffend diesen Vorwurf die erstinstanzliche rechtliche Qualifikation als Betrug (Ziff. III.1.6. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1732) angefochten und im oberinstanzlichen Verfahren einen Schuldspruch wegen Zechprellerei beantragt (vgl. pag. 1907 und pag. 2031). Die Kammer hält zunächst fest, dass entgegen den Erwägungen der Vorinstanz (pag.