In der Folge sei er unbemerkt und ohne die Rechnung zu bezahlen verschwunden. Einen echten Zahlungswillen über den vollen Betrag habe er zu keinem Zeitpunkt gehabt (Deliktssumme/Schaden: CHF 225.00). 16.2 Sachverhalt und Beweiswürdigung Der Beschuldigte ist in Bezug auf diesen Vorwurf seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geständig (vgl. pag. 1685 Z. 40 f., pag. 1686 Z. 5 ff., Z. 10 ff., Z. 19 ff., Z. 30 ff.). Gestützt auf dieses Geständnis sowie auf die glaubhaften Aussagen von CA.________ (pag. 579 Fragen 2 und 3) und die damit übereinstimmende Rechnung (pag.