zwingend misstrauisch werden müssen und ist ein Verzicht auf Sicherstellung der Bezahlung für den länger dauernden Aufenthalt als Missachtung grundlegendster Vorsichtspflichten zu qualifizieren. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Geschädigten – im Unterschied zu den Geschädigten bezüglich sämtlicher übriger Anklagesachverhalte – nicht um eine Pension oder ein Bed&Breakfast, sondern um ein Hotel mit einem Hotelier handelt, welcher von Berufs wegen immer wieder mit fremden Personen zu tun hat. Damit ist eine Opfermitverantwortung zu bejahen, es entfällt mithin das Tatbestandsmerkmal der Arglist.