15.3 Rechtliche Würdigung Die Generalstaatsanwaltschaft hat den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen Zechprellerei (Ziff. III.3.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1733) angefochten und verlangt im oberinstanzlichen Verfahren eine Verurteilung wegen Betruges (vgl. pag. 2035). Die Kammer schliesst sich der rechtlichen Würdigung durch die Vorinstanz an (vgl. pag. 1775 f., S. 31 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschuldigte einzig eine Mehrzahl von Kopien (und nicht etwa Originale) offensichtlich unbedeutender und/oder abgelaufener Ausweisen vorlegte, hätte BZ.