889 Z. 463). Es ist mithin auf die Rechnung des J.________ (Gästehaus; GmbH) abzustellen und von einem geschuldeten Betrag in der Höhe von CHF 955.00 auszugehen. Dass der Beschuldigte beim Checkin die Adresse am BF.________ (Adresse) in BE.________ (Ortschaft) angab, ist aufgrund des Meldescheins (pag. 542) sowie gestützt auf die glaubhaften Angaben von BZ.________ (vgl. pag. 539 Frage 13: «Als Wohnadresse hat er mir BE.________ (Ortschaft), BF.________ (Adresse) angegeben.»), ebenfalls erstellt. Der angeklagte Sachverhalt ist somit erwiesen. 15.3 Rechtliche Würdigung