Die Aussagen von BZ.________, Geschäftsführer und Einzelzeichnungsberechtigter der Geschädigten, und diejenigen vom Beschuldigten hat die Vorinstanz korrekt wiedergegeben, es wird darauf verwiesen (vgl. pag. 1774 f., S. 30 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Die Kammer geht mit der Vorinstanz einig, dass kein Anlass besteht, die Echt- und Korrektheit der sachlichen Beweismittel – insbesondere der Hotelrechnung (pag. 543) – anzuzweifeln. Vor diesem Hintergrund besteht klar kein Raum für die Behauptung des Beschuldigten, der von ihm geschuldete Betrag sei kleiner als der auf der Rechnung ausgewiesene (pag. 889 Z. 463).