1684 Z. 435). Der Kammer liegen folgende sachliche Beweismittel zur Würdigung vor: Ein Meldeschein, in welchen die ehemalige Adresse des Beschuldigten BF.________ (Adresse) in BE.________ (Ortschaft) eingetragen worden ist (pag. 542), ein Printscreen der Gästekartei, in welche ebenfalls der Namen des Beschuldigten und die Adresse in BE.________ (Ortschaft) eingetragen worden sind (pag. 545), die Rechnung des J.________ (Gästehaus; GmbH), welche die sechs Logiernächte, die Kurtaxen, den Wäscheservice und die konsumierten Getränke ausweist und sich auf einen Totalbetrag von CHF 955.00 beläuft (pag. 543), der zwischen dem