(Ortschaft) eingecheckt und ein Zimmer bis zum 3. November 2015 gebucht. Er habe bis zum 2. November 2015 in seinem Zimmer genächtigt, Hoteldienstleistungen (Wäscheservice) in Anspruch genommen, diverse Getränke konsumiert und das Gasthaus unbemerkt und ohne die Rechnung in der Höhe von CHF 955.00 zu bezahlen verlassen. Einen echten Zahlungswillen über den vollen Betrag habe er zu keinem Zeitpunkt gehabt (Deliktssumme/Schaden: CHF 955.00). 15.2 Sachverhalt und Beweiswürdigung Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, bestreitet der Beschuldigte nicht, im J.________ (Gästehaus; GmbH) übernachtet zu haben, von BZ.