Und schliesslich vermag auch der christliche Hintergrund des Hotels (Beschrieb gemäss Hotelhomepage: «Trotz dem Wandel der Zeit, darf das AP.________ (Hotel; AG) immer noch sein, wozu es von allem Anfang an bestimmt war, ‹…ein trautes Heim, um unter Gottes Segen Erquickung an Leib und Seele zu finden, um neugestärkt in den Alltag zurückzukehren.›») per se nicht das Tatbestandsmerkmal der Arglist zu begründen (vgl. dazu auch pag. 1773, S. 29 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Die Arglist und damit der Betrugstatbestand sind deshalb vorliegend zu verneinen.