Dass die Geschädigte hingegen keinen Meldeschein ausfüllte bzw. ausfüllen liess und damit ausländerrechtliche Vorschriften verletzte, ist nach Auffassung der Kammer in strafrechtlicher Hinsicht wiederum irrelevant (vgl. dazu auch die Erwägungen unter VI.13.3. Rechtliche Würdigung hiervor). Ins Gewicht fällt letztlich vor allem die Tatsache, dass der Beschuldigte während einer Dauer von 14 Übernachtungen weder einen Ausweis vorweisen, noch eine Anzahlung leisten musste. Spätestens bei der Verlängerung des Aufenthalts wäre es seitens des Hotels erforderlich gewesen, eine Vorauszah-