Allerdings wäre damit zumindest die Identität des Beschuldigten ausgewiesen gewesen und hätte die Unterkunft im Hinblick auf die Einforderung des zu bezahlenden Preises vom Beschuldigten auch ein gewisses Signal gesendet. Dass die Geschädigte hingegen keinen Meldeschein ausfüllte bzw. ausfüllen liess und damit ausländerrechtliche Vorschriften verletzte, ist nach Auffassung der Kammer in strafrechtlicher Hinsicht wiederum irrelevant (vgl. dazu auch die Erwägungen unter VI.13.3. Rechtliche Würdigung hiervor).