Zwar mag zutreffen, dass das Vorlegen eines Ausweises seitens des Beschuldigten in anderen zur Beurteilung stehenden Fällen auch nicht zu verhindern vermochte, dass letzterer die Unterkunft später ohne zu bezahlen wieder verliess. Allerdings wäre damit zumindest die Identität des Beschuldigten ausgewiesen gewesen und hätte die Unterkunft im Hinblick auf die Einforderung des zu bezahlenden Preises vom Beschuldigten auch ein gewisses Signal gesendet.