Diese Ausführungen überzeugen nicht. Die Kammer hält mit der Vorinstanz zunächst fest, dass der Beschuldigte eine nicht mehr aktuelle Adresse angab und damit der Geschädigten gegenüber falsche Angaben machte. Jedoch unterliess es die Geschädigte, bei der Anreise des Beschuldigten einen Ausweis zu verlangen. Zwar mag zutreffen, dass das Vorlegen eines Ausweises seitens des Beschuldigten in anderen zur Beurteilung stehenden Fällen auch nicht zu verhindern vermochte, dass letzterer die Unterkunft später ohne zu bezahlen wieder verliess.