in der oberinstanzlichen Verhandlung insbesondere aus, die Vorinstanz habe einen Widerspruch zu jenen Fällen begründet, in welchen Arglist angenommen worden sei, wenn sie in diesem Fall davon ausgegangen sei, dass die Schädigung aufgrund zumutbarer Überprüfung hätte verhindert werden können. In allen Fällen tauchten nämlich immer wieder dieselben Muster auf, somit müsse konsequenterweise auch in diesem Fall auf Betrug erkannt werden (pag. 2038). Diese Ausführungen überzeugen nicht.