14.3 Rechtliche Würdigung Abweichend von der erstinstanzlichen rechtlichen Qualifikation als Zechprellerei (Ziff. III.3.5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1733) beantragte die Generalstaatsanwaltschaft im Berufungsverfahren einen Schuldspruch wegen Betrugs (vgl. pag. 2036). Zur Begründung führte Staatsanwältin AZ.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung insbesondere aus, die Vorinstanz habe einen Widerspruch zu jenen Fällen begründet, in welchen Arglist angenommen worden sei, wenn sie in diesem Fall davon ausgegangen sei, dass die Schädigung aufgrund zumutbarer Überprüfung hätte verhindert werden können.