Erstellt ist, dass der Beschuldigte in dieser Institution war, sein Platz jedoch Ende 2014 gekündigt wurde (vgl. dazu die entsprechenden Ausführungen unter III. Rahmengeschene und Person des Beschuldigten hiervor), womit der Beschuldigte beim Check-in eine nicht mehr aktuelle Wohnadresse angab. Angesichts dieser Tatsache sowie vor dem Hintergrund des hiervor erwähnten glaubhaften Geständnisses des Beschuldigten, erachtet die Kammer den Sachverhalt gemäss Ziff. I.1.3. der Anklageschrift als erstellt. 14.3 Rechtliche Würdigung Abweichend von der erstinstanzlichen rechtlichen Qualifikation als Zechprellerei (Ziff.