(Adresse) 29 in BK.________ (Ortschaft). Es handelt sich dabei, wie die Vorinstanz richtig feststellte, um die Adresse der Westwind Wohn- und Arbeitsintegration (vgl. pag. 1773, S. 29 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Erstellt ist, dass der Beschuldigte in dieser Institution war, sein Platz jedoch Ende 2014 gekündigt wurde (vgl. dazu die entsprechenden Ausführungen unter III. Rahmengeschene und Person des Beschuldigten hiervor), womit der Beschuldigte beim Check-in eine nicht mehr aktuelle Wohnadresse angab.