Da der Geschädigte im vorliegenden Fall bloss die zwei tatsächlich im Hotel verbrachten Nächte in Rechnung stellte (vgl. pag. 489), ist dies in Bezug auf den vorliegenden Vorwurf jedoch ohnehin ohne Relevanz. Das Tatbestandsmerkmal des Vermögensschadens ist erfüllt, dieser beläuft sich auf insgesamt CHF 264.00 (pag. 489). Mit der Vorinstanz sind schliesslich auch die übrigen Tatbestandsmerkmale von Art. 146 Abs. 1 StGB – Vermögensverfügung, Motivations- und Kausalzusammenhang – zu bejahen (vgl. pag. 1772, S. 28 Urteilsbegründung). Der erstinstanzliche Schuldspruch wegen Betrugs (Ziff.